ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Abschluss des Pauschalreisevertrags
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch,
durch E-Mail oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit
den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung
und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden,
Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen
werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende per
Post oder persönlich die Reisebestätigung, die auch als
Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB
entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend
oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des
Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch
auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung
per Fax und E-Mail 5 Tage, gebunden. Innerhalb
dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen
vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff.
1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht
rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag,
an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den
der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten
sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite
und den dort abrufbaren Reisebedingungen.
1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende
dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch
Betätigung des Buttons „Reise anfragen“ verbindlich an.
Dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanfrage unverzüglich
auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung,
keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch
die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen
sind die Hinweise für Reiseanfrage und Reisebestätigung
auf der Internetseite maßgeblich.
2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen
und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt
bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von
Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern
lediglich Vermittler i.S.d. § 651v BGB. Als Vermittler haften
wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich
von uns zu vertretender Buchungsfehler nach
§ 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen
selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung
als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten
aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind,
eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung
besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer
Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel
ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der
Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse
einschließlich der ungefähren Fristen für die
Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich
eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1.
hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme
zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen
mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich
zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen
bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür
verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten
zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende
Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw.
Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags
nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins
zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 40 % des Reisepreises
zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende
ausdrückliche Vereinbarung treffen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens vier
Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl
ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der
Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten
kann.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn
verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des
gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein).
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und
Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter
nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach
Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.
5. Leistungen und Pflichten
5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/
Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung
sowie der Preise. Er darf eine konkrete
Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn
er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung,
soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise
erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere
über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis,
An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen,
Formblatt für Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach
den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters
nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben
des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes
vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung
enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem
ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme
des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss
enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss
eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags
zur Verfügung zu stellen.
5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu
informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn
sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung
oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet.
Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann
der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener
Aufwendungen verlangen.
5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor
Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln
(Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über
nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten
(siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den
Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn
sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch
E-Mail, Fax oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener
Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des
Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig
und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g
BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter
ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax oder in Papierform zu
unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder
die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb
der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne
fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des
Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3
BGB anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise
angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung
(§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht
mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung
für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem
Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m
Abs. 2 BGB).
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des
Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für
die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach
Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff,
andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und
sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren),
oder geänderter für die Pauschalreise
geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden
Änderungen des vereinbarten und geänderten
Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl
der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet
und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den
Reisenden durch E-Mail, Fax, in Papierform etc. nicht klar
und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und
die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn,
ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung
8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht
einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen
des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern
eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und
verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter
bestimmten angemessenen Frist annimmt oder
zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises
verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten
Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss
und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren
Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende
mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist
der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der
Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag
die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben
abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen
nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben
entstanden sind.
8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen
Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben
Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax,
etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte
und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse
nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der
Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung
von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit
diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen,
in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten
entstanden sind.
9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom
Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder
in Textform (E-Mail oder Fax) gegenüber dem Veranstalter
erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem
Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts
bei dem Veranstalter oder Vermittler.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er
die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter
kann jedoch eine angemessene Entschädigung
verlangen.
9.3. Unsere Entschädigungspauschalen für Busreisen
Bis zum 50. Tag vor Reisebeginn: 10%
(jedoch mindestens 50,00 €)
49. – 22. Tag vor Reisebeginn: 30%
(jedoch mindestens 100,00 €)
21. – 15. Tag vor Reisebeginn: 50%
14. – 7. Tag vor Reisebeginn: 75%
6. – 2. Tag vor Reisebeginn: 80%
1 Tag vor Reisebeginn und bei
Nichterscheinen: 100%
Erscheint der Reisende nicht oder verspätet zur Abfahrt,
kündigt er am Tag des Reisebeginns oder muss er vom Antritt
der Reise oder deren Fortsetzung ausgeschlossen werden,
so behält der Reiseveranstalter den vollen Reisepreis.
9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet,
dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden
oder die Entschädigung wesentlich niedriger als
die angeführte Pauschale sei.
9.5. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung
hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14
Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
9.6. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter
vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am
Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände auftreten, die die
Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von
Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich
i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei
unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen
auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch
des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der
Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig
und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen
oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei
Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert
15 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender
ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt
oder eine höhere Entschädigung nachweist,
deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug
des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen
sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben
kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen,
wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter
stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter
und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt
entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich
begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in
diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte
Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
des Veranstalters bleiben insofern unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B.
Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende
ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering
zu halten.
13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung
und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl
und Frist zu informieren.
13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag
zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen
als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl
angemeldet haben.
13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht
erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der
Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten
Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer
Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer
von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei
einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden –
jeweils vor Reisebeginn.
13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert
er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von
14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag
zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher
Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert
ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis
vom Rücktrittsgrund erklärt.
14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter
den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist
zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat
insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von
14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der
schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden
nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine
Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach §
651n BGB verlangen.
15.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung
anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des
Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind
Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist,
direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung
angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen
(E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der
Reisebestätigung).
15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat
darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens
ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2.
(siehe oben).
Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden
gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende
selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist
sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.
Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes
des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In
diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter
ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen,
Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren
und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
15.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB
der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.
15.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt,
kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer
von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert
der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig,
kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der
Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
15.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz
unverzüglich zu leisten.
15.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen
den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf
Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten
Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen
lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung
oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler
Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,
oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder
auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach
denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber
dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die
darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird
verwiesen.
17. Verjährung – Geltendmachung
17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB
sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler,
der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden
– nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung,
Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise
dem Vertrag nach enden sollte.
18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
18.1. Unser Unternehmen (Schlüsselburg Touristik) nimmt
nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teil.
18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische
Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/
odr/eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die
Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.
Reiseveranstalter & Kontaktadresse für Beistand und
Mängelanzeige:
Schlüsselburg Touristik, Inh. Christoph Schlüsselburg
Holzhausener Straße 157
39638 Gardelegen
Kundengeldabsicherer:
R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Druckfehler, Irrtürmer oder Änderungen in den Reisebeschreibungen/ Preisen bleiben vorbehalten.
Stand: Oktober 2023